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   VGH Bayern, 17.02.2009 - 19 CS 09.95   

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VGH Bayern, 17.02.2009 - 19 CS 09.95 (https://dejure.org/2009,43932)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.02.2009 - 19 CS 09.95 (https://dejure.org/2009,43932)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Februar 2009 - 19 CS 09.95 (https://dejure.org/2009,43932)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Zweijährige rechtmäßige Eheführung im Bundesgebiet

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AufenthG § 81 Abs. 3; AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2; VwVfG § 31 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 2; BGB § 188 Abs. 2; AufenthG § 31 Abs. 2
    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Ehegattennachzug, Familienzusammenführung, eigenständiges Aufenthaltsrecht, Verlängerungsantrag, Aufenthaltserlaubnis, Ehebestandszeit, Aufenthaltsdauer, Fiktionswirkung, Erlaubnisfiktion, Antragstellung, unerlaubte Einreise, Visumsverstoß, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2000 - 13 S 89/00

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten; unbefristete Verlängerung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2009 - 19 CS 09.95
    Anrechenbar ist darüber hinaus auch die mit einem Visum verbrachte Aufenthaltszeit im Bundesgebiet, sofern dem ausländischen Ehepartner im Anschluss daran eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde (vgl. VGH BW, Urteil vom 27.9.2000 - 13 S 89/00 -, InfAuslR 2001, 161 [162]); HK-AuslR/Müller, 2008, RdNr. 14 zu § 31 AufenthG), während hingegen Zeiten einer Duldung oder einer Bescheinigung nach § 60 a Abs. 4 AufenthG - außerhalb der soeben beschriebenen Fiktions- und Vorwirkungszeiten - nicht berücksichtigt werden können (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 18.11.2003 - 3 BS 430/03 -, AuAS 2004, 108; Marx, in: GK-Aufenthaltsgesetz, Stand: Juni 2008, § 31 RdNr. 86; HK-AuslR/Müller, 2008, RdNr. 14 zu § 31 AufenthG).

    Für eine solche Fallgestaltung hat die Rechtsprechung die Anrechnung ausdrücklich anerkannt (vgl. VGH BW, Urteil vom 27.9.2000 - 13 S 89/00 -, InfAuslR 2001, 161 [162]; HK-AuslR/Müller, 2008, RdNr. 14 zu § 31 AufenthG).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2001 - 11 S 541/01

    Anwendung der Neuregelung zur Mindestehebestandszeit auf Altfälle

    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2009 - 19 CS 09.95
    Der Begriff "rechtmäßig" bezieht sich dabei nicht auf die Ehe als solche, sondern knüpft an die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beider Ehepartner im Bundesgebiet an (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27.11.2001 - 11 S 541/01 - InfAuslR 2002, 183 [185]; OVG Sachsen, Beschluss vom 18.11.2003 - 3 BS 430/02 -, AuAS 2004, 108).

    Der ausländische Ehepartner eines deutschen Staatsangehörigen muss sich daher während des in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorgeschriebenen Zeitraums von zwei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder einer auf einem entsprechenden Antrag beruhenden Erlaubnis- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 4 AufenthG befunden haben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2000 - 18 B 1120/99 -, InfAuslR 2000, 279 [281]; VGH BW, Beschluss vom 27.11.2001 - 11 S 541/01 -, InfAuslR 2002, 183 [185] zum früheren § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG; Marx, in: GK-Aufenthaltsgesetz, Stand: Juni 2008, § 31 RdNr. 88; HK-AuslR/Müller, 2008, RdNr. 14 zu § 31 AufenthG).

  • OVG Sachsen, 18.11.2003 - 3 BS 430/02

    Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung, Ehebestandszeit

    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2009 - 19 CS 09.95
    Der Begriff "rechtmäßig" bezieht sich dabei nicht auf die Ehe als solche, sondern knüpft an die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beider Ehepartner im Bundesgebiet an (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27.11.2001 - 11 S 541/01 - InfAuslR 2002, 183 [185]; OVG Sachsen, Beschluss vom 18.11.2003 - 3 BS 430/02 -, AuAS 2004, 108).

    Anrechenbar ist darüber hinaus auch die mit einem Visum verbrachte Aufenthaltszeit im Bundesgebiet, sofern dem ausländischen Ehepartner im Anschluss daran eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde (vgl. VGH BW, Urteil vom 27.9.2000 - 13 S 89/00 -, InfAuslR 2001, 161 [162]); HK-AuslR/Müller, 2008, RdNr. 14 zu § 31 AufenthG), während hingegen Zeiten einer Duldung oder einer Bescheinigung nach § 60 a Abs. 4 AufenthG - außerhalb der soeben beschriebenen Fiktions- und Vorwirkungszeiten - nicht berücksichtigt werden können (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 18.11.2003 - 3 BS 430/03 -, AuAS 2004, 108; Marx, in: GK-Aufenthaltsgesetz, Stand: Juni 2008, § 31 RdNr. 86; HK-AuslR/Müller, 2008, RdNr. 14 zu § 31 AufenthG).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2000 - 18 B 1120/99

    Begehren einer befristeten Verlängerung der zum Ehegattennachzug erteilten

    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2009 - 19 CS 09.95
    Der ausländische Ehepartner eines deutschen Staatsangehörigen muss sich daher während des in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorgeschriebenen Zeitraums von zwei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder einer auf einem entsprechenden Antrag beruhenden Erlaubnis- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 4 AufenthG befunden haben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2000 - 18 B 1120/99 -, InfAuslR 2000, 279 [281]; VGH BW, Beschluss vom 27.11.2001 - 11 S 541/01 -, InfAuslR 2002, 183 [185] zum früheren § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG; Marx, in: GK-Aufenthaltsgesetz, Stand: Juni 2008, § 31 RdNr. 88; HK-AuslR/Müller, 2008, RdNr. 14 zu § 31 AufenthG).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.02.2002 - 2 M 98/01
    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2009 - 19 CS 09.95
    Dies begegnet vor dem Hintergrund, dass der Nachweis für ein vorzeitiges Ende der familiären Lebensgemeinschaft der Ausländerbehörde obliegt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.2.2002 - 2 M 98/01 -, AuAS 2002, 98 [99]), Bedenken.
  • VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 BV 09.1446

    Ausländerrecht - Berechnung des rechtmäßigen Bestandes einer ehelichen

    Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde ordnete der Senat mit Beschluss vom 17. Februar 2009 - 19 CS 09.95 - die aufschiebende Wirkung der Klage an.

    Entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 17. Februar 2009 - 19 CS 09.95 - richte sich der Fristbeginn für das rechtmäßige Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft dem Grundsatz der Zivilkomputation folgend nach § 187 Abs. 1 BGB.

    Zum anderen weiche das Urteil auch von der im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2009 - 19 CS 09.95 - zum Ausdruck kommenden Rechtsprechung ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

    Zur Begründung lässt die Klägerin zu 1 mit Schriftsatz vom 13. Juli 2009 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2009 - 19 CS 09.95 - näher ausführen, ihr stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu.

    Das angefochtene Urteil weiche vom Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2009 - 19 CS 09.95 - zu Unrecht ab.

    Das verfahrensgegenständliche Urteil des Verwaltungsgerichts weiche insoweit zu Recht von der im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2009 - 19 CS 09.95 - zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung ab.

    In beiden Fällen ist gleichermaßen von der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Sinne der Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auszugehen (vgl. auch bereits Beschluss des Senats vom 17.2.2009 - 19 CS 09.95 - juris).

  • VG Ansbach, 07.04.2009 - AN 19 K 08.01608

    Zweijährige rechtmäßige Eheführung im Bundesgebiet; Berechnung der Dauer von

    Auf hiergegen eingelegte Beschwerde wurden durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2009 (19 CS 09.95) Nrn. 1 und 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Ansbach aufgehoben und gleichzeitig die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 8. August 2008 angeordnet.

    Die Kammer geht auch nach Kenntnisnahme der Entscheidungsgründe des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2009 (19 CS 09.95) nach wie vor davon aus, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft der Klägerin zu 1. mit ihrem deutschen Ehemann nicht mindestens zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG).

    Zum anderen weicht vorliegendes Urteil auch von der im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 2009 (19 CS 09.95) zum Ausdruck kommenden Rechtsprechung ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

  • VG Münster, 14.03.2011 - 8 K 901/10

    Aufenthaltserlaubnis, Ehebestandszeit, eigenständiges Aufenthaltsrecht,

    Da sich die Regelung in diesem Halbsatz auf beide Fälle des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG beziehen dürfte, wird das Wohl des Kindes nicht nur bei Misshandlungen oder Demütigungen beeinträchtigt, sondern auch dann, wenn eine weitgehende Integration des Kindes in die deutsche Gesellschaft sowie dessen schulische Entwicklung eine Aufenthaltsbeendigung als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17.2. 2009 - 19 Cs 09.95 - juris, Rdn. 14 m.w.N.).
  • VG München, 14.08.2009 - M 24 S 09.1515

    Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung; eheliche Lebensgemeinschaft; allgemeine

    Der Begriff "rechtmäßig" bezieht sich dabei nicht auf die Ehe als solche, sondern knüpft an die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beider Ehepartner im Bundesgebiet an, so dass der ausländische Ehepartner sich daher während des vorgeschriebenen Zweijahreszeitraums im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder einer auf einem entsprechenden Antrag beruhenden Erlaubnis- oder Fortgeltungsfunktion nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG befunden haben muss (BayVGH, Beschl. v. 17.2.2009, 19 CS 09.95, Juris RdNr. 5).
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